Die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat wird in der „Verordnung zur Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat“ (VZPV, Richtlinie SVR X A 3) geregelt.
§ 2 der VZPV legt fest, dass der Pfarrgemeinderat ein Anhörungsrecht vor den folgenden Entscheidungen des Verwaltungsrates hat:
- Beschlussfassung der Planungsrechnung,
- Grundsatzentscheidungen über Neu- und Umbauten von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen und Kindertagesstätten,
- Grundsatzentscheidungen über Erwerb oder Veräußerung des Eigentums und Grundstücken,
o Damit ist die Entscheidung gemeint, ob ein Grundstück grundsätzlich verkauft werden kann, ggf. unter Umschreibung von Konditionen (bspw. Mindesterlös, Erbpacht oder Verkauf, Aussagen über die denkbare Nutzung etc.). Allerdings beschließt der Pfarrgemeinderat nicht über einen konkret ausgehandelten Vertrag. - Erwerb und Veräußerung von Orgeln, Elektrophonen und Glocken,
- Erwerb und Veräußerung von Gegenständen im Wert von mehr als 1.500 Euro, die der bleibenden künstlerischen Ausstattung der Kirche zu dienen bestimmt sind.
- Weitere Entscheidungsprozesse, die nicht im alleinigen Befinden des Verwaltungsrats liegen, wie die Entscheidung über die Einführung einer Vermögensverwaltung oder über die Umnutzung von Kirchengebäuden [Bitte beachten Sie hier auch die Handreichung „Was alle angeht… Beteiligungsrechte und -formen im Falle der Umnutzung und Profanierung von Kirchen“