Protokollauszug - Verwaltungsrat
Protokollauszug - Standard
PGR und VRK: Zusammenarbeit und Zuständigkeitsabgrenzung
Die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat wird in der „Verordnung zur Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat“ (VZPV, Richtlinie SVR X A 3) geregelt.
§ 2 der VZPV legt fest, dass der Pfarrgemeinderat ein Anhörungsrecht vor den folgenden Entscheidungen des Verwaltungsrates hat:
- Beschlussfassung der Planungsrechnung,
- Grundsatzentscheidungen über Neu- und Umbauten von Kirchen, Kapellen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Jugendheimen und Kindertagesstätten,
- Grundsatzentscheidungen über Erwerb oder Veräußerung des Eigentums und Grundstücken,
o Damit ist die Entscheidung gemeint, ob ein Grundstück grundsätzlich verkauft werden kann, ggf. unter Umschreibung von Konditionen (bspw. Mindesterlös, Erbpacht oder Verkauf, Aussagen über die denkbare Nutzung etc.). Allerdings beschließt der Pfarrgemeinderat nicht über einen konkret ausgehandelten Vertrag. - Erwerb und Veräußerung von Orgeln, Elektrophonen und Glocken,
- Erwerb und Veräußerung von Gegenständen im Wert von mehr als 1.500 Euro, die der bleibenden künstlerischen Ausstattung der Kirche zu dienen bestimmt sind.
- Weitere Entscheidungsprozesse, die nicht im alleinigen Befinden des Verwaltungsrats liegen, wie die Entscheidung über die Einführung einer Vermögensverwaltung oder über die Umnutzung von Kirchengebäuden [Bitte beachten Sie hier auch die Handreichung „Was alle angeht… Beteiligungsrechte und -formen im Falle der Umnutzung und Profanierung von Kirchen“
Weitere Ausführungen zum Anhörungsrecht des PGR finden Sie im „Handbuch für Verwaltungsräte im Bistum Limburg“ auf den Seiten 68-70.
Bei weiteren Rückfragen ohne Bezug zur VZPV wenden Sie sich bitte an: controlling-kirchengemeinden@ bistumlimburg .de
Anhörung des Pfarrgemeinderats
Die Anhörung des Pfarrgemeinderats kann nicht durch die Teilnahme des Pfarrgemeinderatsvorsitzenden an der Verwaltungsratssitzung ersetzt werden, sondern bedarf einer Befassung des Pfarrgemeinderats in einer Sitzung samt Beschluss.
(die 3-seitigen Formulare sind vor Versand oben links geschuppt zusammenzufassen)
Kein Anhörungsrecht des Pfarrgemeinderates
Wenn kein Anhörungsrecht des Pfarrgemeinderats besteht, kann für die Protokollauszüge das Kurzformular verwendet werden.
(2-seitig)
Protokollauszug - Personal
Zuständig: Sachbereiche Personal der Rentämter
Kontakt: Personal-RASued@ BistumLimburg .de
Anmerkung: Der Beschlusstext aus dem Protokollbuch muss nicht wörtlich in den Protokollauszug übernommen werden, bitte füllen Sie ausschließlich die relevanten Felder aus.